Rettung oder Entsorgung menschlichen Lebens?

Gesetzeslage der Stammzellenforschung in Deutschland

Die Stammzellenforschung kann viele Möglichkeiten ergeben , doch was ist in Deutschland gesetzlich erlaubt?

Das Embryonenschutzgesetz besagt, dass die Erzeugung von Embryonen oder auch die Gewinnung von Stammzellen aus vorhandenen Embryonen in Deutschland verboten ist. Dies soll den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben gewährleisten.

Grundsätzlich ist auch die Einfuhr aus anderen Ländern verboten, jedoch darf man laut §4(2) des Stammzellgesetzes unter bestimmten Bedingungen Embryonen zu hochrangigen Forschungszielen importieren.

Zum einen muss der Embryo vor dem 1.05.2007 gewonnen worden sein, zum anderen soll für die Embryonen kein Geld bezahlt worden sein. Auch müssen diese Stammzellen „übrig“ sein. Zugleich ist es strafbar, solche Embryonen Frauen zu implantieren.

Während in Großbritannien sowohl die "Herstellung" von Embryonen als auch die Forschung an embryonalen Stammzellen gesetzlich erlaubt ist,  darf man in Österreich nur an importierten Embryonen forschen.  In Polen hingegen steht die humane embryonale Stammzellforschung unter Strafe, wenn sie zur Zerstörung des Embryos führt.

vgl. www.zellux.net

Autoren: Gerd Schockmann, Maximilian Zeidler

was ist Menschenwürde?

Der Begriff "Menschenwürde" kann unterschiedlich interpretiert werden. Die Definition im Duden lautet „geistig-sittliche Würde der Menschen“ und im Bundesgesetzbuch wird sie als unantastbar bezeichnet und es ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sie zu schützen und zu achten.

Die Menschenwürde ist ein Begriff, der in der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie für bestimmte Grundrechte und Rechtsansprüche des Menschen steht. Bereits im frühen Judentum und im Christentum gab es Vorläufer der heutigen Menschenwürde. Es ist der Gedanke der Gottebenbildlichkeit des Menschen und die daraus folgende Gleichheit der Menschen. Für Immanuel Kant ist das Grundprinzip der Menschenwürde die Achtung vor dem Anderen, die Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und anzuerkennen, dass alle Menschen gleichwertig sind. Der Bergriff Menschenwürde wird erstmals  in der irischen Verfassung  von 1937 ausdrücklich angeführt, während bislang die Rechte und Freiheiten an sich -ohne ein Prinzip der Menschenwürde- geschützt wurden.

Doch wie interpretieren die Schüler den Begriff Menschenwürde? Dazu befragten wir zwei Schüler. Diese denken, dass Menschenwürde die Unantastbarkeit des Menschen bedeute und sehr wichtig für die Menschen sei. Im Bezug auf die Stammzellenforschung denkt einer der Befragten, dass Menschenwürde die Frage aufwerfe, ob es ethisch vertretbar sei, humane Embryonen für die Stammzellenforschung zu verwenden. Der andere Befragte meint, dass Menschenwürde mit dem Leben beginne. Da es aber unterschiedliche Postionen zu der Frage "Wann beginnt menschliches Leben?" gibt, denkt er, dass die Haltung eines jeden zur Stammzellforschung sehr unterschiedlich ausfalle.

Vgl. https://perspektive89.com/2007/06/14/die_christlichen_wurzeln_der_menschenw%C3%BCrde

Vgl. https://menschenrechte.jugendnetz.de/index.php?id=122

Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenw%C3%BCrde

Autor: Sandro Hartke

 

Wann beginnt menschliches Leben?

Es gibt verschiedene Antworten auf die Frage, wann menschliches Leben beginnt:

  • Entschluss von Eltern, ein Kind haben zu wollen
  • Eindringen der Samenzelle in die Eizelle
  • Verschmelzung von Ei- und Samenzelle
  • Ausschluss natürlicher Mehrlingsbildung und die damit verbundene endgültige Individuation (10.-14.Tag)
  • Einnistung des Embryos in die Gebärmutter (10.Tag)
  • Ausbildung des Primitiv-Streifens (14.Tag)
  • Herzschlag des Kindes (6. Woche)
  • Organ- und Gestaltbildung abgeschlossen (Ende des dritten Schwangerschaftsmonats)
  • Ausbildung von Hirnstrukturen
  • Auftreten von (Schmerz-)Empfindungsfähigkeit
  • erste von der Schwangeren wahrgenommene kindliche Bewegungen
  • Überlebensfähigkeit außerhalb der Gebärmutter
  • Geburt
  • erster Atemzug (jüdischer Kulturkreis)
  • Ausbildung der Fähigkeit zur Zeiterfahrung
  • Ausbildung eines Selbstbewusstseins

                                                                                                

Die drei wichtigsten Positionen sind die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, Hirnleben/Herzschlag des Kindes und die Geburt.

Verschmelzung von Ei- und Samenzelle: Das Embryonenschutzgesetz definiert schon die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle als Embryo mit Menschenwürde. Ebenso gilt jede dem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen teilen und zu einem Individuum entwickeln kann als Embryp mit Menschenwürde und genießt deshalb alle Lebensrechte.

Hirnleben/Herzschlag: H.-M. SASS, der Hauptvertreter dieser These, unterscheidet „Hirnleben I“ mit der Entstehung funktionierenden biologischen Zellmaterials und „Hirnleben II“, etwa vom 70. Tag ab, dem Beginn der Ausbildung des organspezifischen Gewebes als neuro-neuronale Vernetzungsentwicklung. Er wählt diese Definition als Gegenstück zur Hirntoddefinition, denn vor dem 70. Tag könnten keine hirnorganischen Funktionen wahrgenommen werden, weil das Organ einfach noch nicht vorhanden sei. Als ethische und rechtliche Konsequenzen führt er an: Schwangerschaftsabbruch generell nur bis zum 57. Tag, davor kein vollwertiger Schutz aber entsprechend einem Hirntoten Respekt im Umgang mit den Embryonen. Forschungen an frühen Embryonen seien allerdings trotzdem erlaubt.

Geburt: Explizit wird die Geburt zwar nicht als moralisch relevantes zeitliches Abgrenzungskriterium bezeichnet, aber in der Gesetzgebung quasi als solches verwendet. Ab dem Einsetzen regelmäßiger Wehen kommt dem geborenen Säugling volles Personrecht zu. Vor diesem Zeitpunkt genießt das Kind gemäß der derzeit allgemein akzeptierten Rechtsauffassung nicht den durch die §§ 211 ff. StGB (Tötungsdelikte) und §§ 223ff. StGB (Körperverletzung) garantierten Schutz. Nach §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Kindes allerdings erst mit dem Ende seiner Geburt, dann erst kann es Träger von personalen Rechten und Pflichten in vollem Umfang sein.

 

Extremmeinungen: Philosophen wie P. Singer, M. Tooley oder N. Hoerster, die mit allen Grenzlinien vor der Geburt keine moralisch relevanten Unterschied festmachen können, beziehen sich auf Erkenntnisse der Neugeborenenpsychologie, nach denen ein Neugeborenes noch keine Wünsche habe, die über die Gegenwart bzw. die unmittelbare Zukunft hinausreichen, so dass das „Überlebensinteresse des Neugeborenen“ nicht kontinuierlicher Natur sei. Erst ab dem Erreichen eines gewissen Grades an Selbstbewusstsein und Rationalität könne man von einem „Interesse des Kindes am Leben“ sprechen. Dieses Interesse sei eine unbedingte Voraussetzung für ein zugestandenes Lebensrecht.

 

Bildquelle: https://www.edu-schweiz.ch/cms/index.php?id=2128

https://www.krause-schoenberg.de/gent_beginn_menschliches_leben.html

Autor: Dennis Grüter